MIT:Unterstützen

Wir für uns. Ihr Beitrag zählt: Unterstützen Sie die Arbeit der MIT

Bitte unterstützen Sie die politische Arbeit der Mittelstands- und Wirtschaftsunion mit Ihrer Spende! Mit Ihrem Beitrag helfen Sie uns, weiterhin engagiert für mehr Unternehmergeist in der Politik einzusetzen und somit für gute wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen zu sorgen.

Ihre Spende trägt dazu bei, Projekte und Kampagnen der MIT zu finanzieren, die wir uns sonst nicht oder nicht in diesem Maße leisten könnten. Auch kleine Summen leisten dazu einen wichtigen Beitrag.

Eine Spende per Überweisung oder Scheck stellt für die MIT den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar. Hierbei fallen keine Gebühren an, wie sie beispielsweise bei der Verwendung von Kreditkarten entstehen.

Sie können eine Überweisung auf unser offizielles Konto tätigen. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Bankverbindung:
Kreditinstitut Sparkasse Koblenz
IBAN      DE 69 5705 0120 0000 2367 86
BIC         MALADE51KOB

Bitte geben Sie im Feld „Verwendungszweck“ der Überweisung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

Wir garantieren Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.

Rechtliche Informationen

Bei Zuwendungen an politische Parteien und ihre Vereinigungen wie die MIT ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. Weitere 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.

Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG grundsätzlich weiterhin in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z. B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.

Berufsverbände können nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Parteien bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen, ohne dass sie ihre generelle Steuerbefreiung verlieren. Außerdem müssen sie auf den jeweiligen Spendenbetrag, den sie einer Partei haben zukommen lassen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Prozent des Betrages als Körperschaftsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.