AUSSETZUNG DER SOZIALBEITRÄGE

Datum des Artikels 26.03.2020

Die Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Wenn die angebotene Stundung Erfolg haben soll, müssen Sie sich spätestens am Donnerstag, den 26. März 2020 formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständige Krankenkasse wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.

Hintergrund-Information des GKV-Spitzenverbandes finden Sie im Anhang