Satzung

der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland-Pfalz


§ 1 Name und Sitz

1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion  Rheinland-Pfalz – im folgenden „MIT Rhein-land-Pfalz“ genannt – ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschafts- und gesellschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, Handwerkern, Gewerbetreibeden, Landwirten, Angehörigen der Freien Berufe und Leitenden Angestellten sowie verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
2. Die MIT Rheinland-Pfalz ist eine Vereinigung gemäß §§ 58 und 59 der Satzung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Landesverband Rheinland-Pfalz, und Organisationsstufe der Mittelstands- und Wirtschaftsunion der CDU/CSU.
3. Der Sitz der MIT Rheinland-Pfalz ist in Mainz.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Die MIT Rheinland-Pfalz bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
2. Die MIT Rheinland-Pfalz will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage von Freiheit und Verantwortung fortentwickeln. Sie sieht als unabdingbare Voraussetzungen für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung insbesondere folgende Prinzipien an:
a) die Subsidiarität staatlichen Handelns,
b) die Förderung der Kreativität und der Eigenverantwortung der Bürger durch Staat und Gesellschaft,
c) den weitgehenden Verzicht auf staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsleben,
d) die Sicherung des Leistungswettbewerbs.
3. Die MIT Rheinland-Pfalz soll innerhalb und außerhalb der CDU die Anliegen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Wirtschaftsbereichen, vertreten.
4. Die MIT Rheinland-Pfalz soll alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über alle Anliegen der mittelständischen Wirtschaft informieren und in allen wirtschafts-, sozial-, kultur- und finanzpolitischen Fragen beraten.
5. Die Mitglieder der MIT Rheinland-Pfalz erhalten die Informationsschrift der Mittelstands- und Wirtschaftsunion. Der Landesverband gibt nach Bedarf eigene Informationsschriften heraus und führt selbst oder durch seine Gliederungen Veranstaltungen durch.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der MIT Rheinland-Pfalz kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt und die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.
2. Auch Nichtmitglieder der CDU können ordentliche Mitglieder der MIT Rheinland-Pfalz werden. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. der CSU schließt die Mitgliedschaft in der MIT Rheinland-Pfalz aus.
3. Verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands des zuständigen Kreisverbands. Über die Aufnahme hat der Kreisvorstand in einer Sitzung oder im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren binnen vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Kreisvorsitzenden zu entscheiden.
2. Der Kreisvorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen diese Frist um zwei Wochen verlängern, muß dies dem Antragsteller aber innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch begründen. Eine Entscheidung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb von vier Wochen, bzw. nach Verlängerung innerhalb von insgesamt sechs Wochen, gilt das Mitglied als aufgenommen.
3. Örtlich maßgebend ist nach Wahl des Antragstellers der Kreisverband des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.
4. Sollte kein ordnungsgemäß gewählter Kreisvorstand existieren, entscheidet der zuständige Bezirksvorstand über die Aufnahme. Sollte auch dieser nicht ordnungsgemäß gewählt sein, entscheidet der Landesvorstand. Es gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
5. Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden.
6. Ehrenmitglieder der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland-Pfalz werden auf Vorschlag des Landesvorstandes vom Landesmittelstandstag berufen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,
b) Austrittserklärung,
c) Ausschluss aus wichtigem Grund.

2. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich durch eingeschriebenen Brief an den jeweiligen Kreisvorsitzenden oder den Landesverband zu erklären.
3. Der Ausschluss aus der MIT Rheinland-Pfalz richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der CDU.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der bestehenden Beitragsverpflichtungen für die Zeit der Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Entrichtung von Mitgliederbeiträgen wird durch eine Beitrags- und Finanzordnung geregelt, die vom Landesvorstand vorgeschlagen und vom Landesmittelstandstag beschlossen wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied der MIT Rheinland-Pfalz hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Weitere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
4. Zum Delegierten der MIT Rheinland-Pfalz in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP) kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Die Kreis- und Bezirksvorsitzenden müssen Mitglied der CDU sein. Ebenso müssen alle Mitglieder im Landesvorstand Mitglieder der CDU sein.

§ 8 Organisationsstufen und Gliederung

1. Die MIT Rheinland-Pfalz gliedert sich in

a) den Landesverband;
b) die Bezirksverbände;
c) die Kreisverbände;
d) Stadt- bzw. Gemeindeverbände.

2. Zuständig für Bildung und Abgrenzung von Verbänden innerhalb der MIT Rheinland-Pfalz ist der Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe.
3. Die Gesamtheit aller Mitglieder der MIT Rheinland-Pfalz bildet die Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland-Pfalz.

§ 9 Landesverband

1. Dem Landesverband obliegt die Koordination der Aufgaben der unteren Organisationsstufen der MIT Rheinland-Pfalz und die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben auf Landesebene.
2. Organe des Landesverbandes sind

a) der Landesmittelstandstag,
b) der Landesvorstand.

§ 10 Landesmittelstandstag

1. Der Landesmittelstandstag der MIT Rheinland-Pfalz findet als Mitgliederversammlung statt.
2. Der Landesmittelstandstag findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Er wird vom Landesvorstand einberufen.
3. Auf Antrag der Hälfte aller Kreisverbände der MIT Rheinland-Pfalz oder von zwei Bezirksverbänden muß der Landesmittelstandstag einberufen werden.

§ 11 Aufgaben des Landesmittelstandstages

1. Der Landesmittelstandstag beschließt über die Grundlinien und Ziele der Politik der MIT Rheinland-Pfalz.
2. Der Landesmittelstandstag der MIT Rheinland-Pfalz beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme und Änderung der Satzung sowie der Beitrags- und Finanzordnung. Eine Beschlussfassung über alle Satzungsänderungen findet nur statt, wenn Änderungsanträge in der Tagesordnung angekündigt werden.
3. Der Landesmittelstandstag der MIT Rheinland-Pfalz nimmt die Geschäftsberichte und die Prüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Er nimmt den Bericht des Landesvorstandes entgegen und fasst hierüber Beschluss.
4. Der Landesmittelstandstag der MIT Rheinland-Pfalz wählt mit Mehrheit die Mitglieder des Landesvorstandes (mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers und des PKM-Vertreters) und zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
5. Der Landesmittelstandstag der MIT Rheinland-Pfalz wählt die Delegierten und deren Vertreter zur Bundesdelegiertenversammlung der Bundesmittelstands- und Wirtschaftsunion.
6. Bei allen Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

§ 12 Landesvorstand

1. Der Landesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem Landesvorsitzenden;
b) den beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden;
c) dem Landesschatzmeister;
d) dem Landesgeschäftsführer;
e) einem vom Parlamentskreis Mittelstand (PKM) der CDU-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag zu benennenden Vertreter;
f) 11 Beisitzern;
g) dem oder den Ehrenvorsitzenden.

2. Die Bezirksvorsitzenden nehmen an allen Sitzungen des Landesvorstandes beratend teil,
sofern sie nicht ohnehin gewähltes Mitglied im Landesvorstand sind.
3. Der Landesvorstand kann Gastmitglieder berufen und weitere Mitglieder kooptieren, die an den Sitzungen des Landesvorstands beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen können.
4. Sitzungen des Landesvorstands können auch im Wege einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder elektronischen Chat-/Videokonferenz stattfinden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und die Beschlüsse in diesen Sitzungen mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst werden.
5. In besonderen Fällen kann der Landesvorstand auch Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und mindestens zwei Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 13 Geschäftsführender Landesvorstand

1. Die in § 12 Absatz 1 Buchstaben a) – d) genannten Mitglieder des Landesvorstandes bilden den Geschäftsführenden Landesvorstand der MIT Rheinland-Pfalz.
2. Der Geschäftsführende Landesvorstand bereitet soweit erforderlich die Beschlüsse des Landesvorstandes vor und führt sie aus; er erledigt insbesondere die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesvorstandes.

§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes und des Landesgeschäftsführers

1. Der Landesvorstand leitet die MIT Rheinland-Pfalz. Er bereitet die Beschlüsse des Landesmittelstandstages vor, führt sie aus und ist im Übrigen für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben der MIT Rheinland-Pfalz zuständig und verantwortlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Er beschließt den Etat, den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht. Der Landesvorstand gibt zu jedem Landesmittelstandstag einen Bericht ab.
2. Die MIT Rheinland-Pfalz wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Landesvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter oder vom Landesschatzmeister in der vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegten Reihenfolge.
3. Der Landesgeschäftsführer der MIT Rheinland-Pfalz wird vom Landesverband auf Vorschlag des Landesvorstandes angestellt. Mit ihm ist ein Dienstvertrag abzuschließen.
4. Er führt die Geschäfte nach den Weisungen des Landesvorstandes und ist diesem verantwortlich. Er kann – sofern eine vom Landesvorstand erlassene Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers nichts anderes bestimmt – alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm vom Landesvorstand zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). Im Zweifel gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes für Geschäftsführer analog. Der Landesgeschäftsführer führt die Landesgeschäftsstelle und hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände teilzunehmen; er muß jederzeit gehört werden.
5. Der Landesverband kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Er kann unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung weitere Mitarbeiter beschäftigen.

§ 15 Bezirksverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsuniong

1. Die Bezirksverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion sind Organisationsstufen der MIT Rheinland-Pfalz in den ehemaligen Regierungsbezirken. Ihnen obliegt die Koordinierung der Aufgaben der Kreisverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion und die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben auf Bezirksebene.
2. Die Organe der Bezirksverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion sind:

a) der Bezirksmittelstandstag,
b) der Bezirksvorstand.

3. Dem Bezirksvorstand obliegt insbesondere die Gründung und Betreuung der Kreisverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion.
4. Der Bezirksmittelstandstag kann als Delegiertenversammlung oder als Mitgliedervollversammlung stattfinden. Hierüber und über den Schlüssel entscheidet der Bezirksmittelstandstag. Die Entscheidung gilt für alle folgenden Bezirksmittelstandstage, es sei denn, sie wird mit der Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten wieder aufgehoben, hierbei gilt Satz 2 entsprechend.

§ 16 Kreisverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion

1. Die Kreisverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion sind die Gliederungen der MIT Rheinland-Pfalz in den Grenzen der CDU-Kreisverbände. Die Bildung, Zusammenlegung und Abgrenzung einer Kreismittelstands- und Wirtschaftsunion ist Aufgabe der Bezirksverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion im Einvernehmen mit dem Landesvorstand.
2. Dem Kreisverband der Mittelstands- und Wirtschaftsunion obliegt insbesondere die Werbung und Unterrichtung von Mitgliedern und Aktivierung politischer Willensbildung. Er kann zur Durchführung seiner Aufgaben Stadt- bzw. Gemeindeverbände der Mittelstands- und Wirtschafts- vereinigung gründen.
3. Organe der Kreisverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion sind:

a) Kreismittelstandstag der Mittelstands- und Wirtschaftsunion,
b) Kreisvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsunion.

4. Für die Durchführung des Kreismittelstandstages der Mittelstands- und Wirtschaftsunion
gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
5. Für die Stadt- und Gemeindeverbände der Mittelstands- und Wirtschaftsunion gelten
die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 17 Verfügung über das Vermögen und Haftung für Verbindlichkeiten

1. Der jeweilige Landesvorstand ist treuhänderisch Inhaber der gesamten Vermögenswerte der MIT Rheinland-Pfalz und kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung nach Maßgabe der Satzung über sie verfügen. Der Landesvorstand kann ferner alle der MIT Rheinland-Pfalz zustehenden immateriellen und materiellen Rechte auch im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
2. Der Vorstand und der Geschäftsführende Vorstand können keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
3. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der MIT Rheinland-Pfalz haften die Mitglieder als Gesamtschuldner nur mit dem Vermögen der MIT Rheinland-Pfalz.
4. Im Innenverhältnis haftet der Landesverband für Verbindlichkeiten einer nachgeordneten Gliederung nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft vorher in Textform zugestimmt hat.

§ 18 Beiräte und Kommissionen

Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Beiräte und Kommissionen für politische Fachfragen berufen.

§ 19 Geltung der Satzung

1. Zur Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften der Satzung der CDU Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wobei in Zweifelsfällen hinsichtlich der MIT Rheinland-Pfalz und unteren Organisationsstufen die Bestimmungen des Statuts der CDU vorgehen. Die Geschäftsordnung des CDU-Landesverbandes in ihrer jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
2. Die Satzungen der unteren Organisationsstufen dürfen nicht den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.
3. Alle Ämter und Funktionen in der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland- Pfalz“ stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung der MIT Rheinland-Pfalz bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder des Landesmittelstandstages. Das verbleibende Vermögen fließt zu 100 %
an den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz.

§ 21 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt – vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landesparteiausschuss der CDU Rheinland-Pfalz – nach ihrer Verabschiedung durch den Landestag der MIT Rheinland-Pfalz am 19. Oktober 2018 mit Wirkung zum 01. Januar 2019 in Kraft.
2. Die Satzung der MIT Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 03. November 2012 tritt nach Verabschiedung und Genehmigung dieser Satzung zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

 

BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG

der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2018.

Vollzug von § 6 der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion in der zuletzt gültigen Fassung vom 03. November 2012. Ergänzung zur Beitrags- und Finanzordnung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion der CDU/CSU vom 27. September 1970 in der zuletzt gültigen Fassung vom 14. November 2015.

§ 1

(1) Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland-Pfalz – im folgenden „MIT Rheinland-Pfalz“ genannt – deckt ihre Aufwendungen durch ordentliche und
außerordentliche Beiträge, durch Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Jedes Mitglied ist gemäß § 6 der Satzung der MIT Rheinland-Pfalz zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 2

(1) Alle Entscheidungen des Landesvorstandes, die finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der Mitwirkung des Landesschatzmeisters. Der Landesschatzmeister ist für die Abwicklung aller Finanzangelegenheiten des Landesvorstandes in Abstimmung mit dem Landesvorsitzenden zuständig. Er überwacht den Ausgabenvollzug durch den Landesgeschäftsführer.
(2) Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Landesgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres verabschiedet wird. Maßgeblich für den Etatansatz „Mitgliederbeiträge“ eines jeweils laufenden Geschäftsjahres ist der Mitgliederstand nach der Mitgliederliste vom 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahres.
(3) Spätestens vier Monate nach Abschluss eines Rechnungsjahres legt der Landesschatzmeister dem Landesvorstand einen Rechenschaftsbericht vor, in dem er insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben berichtet.
(4) Die Kassenführung der MIT Rheinland-Pfalz ist von den gewählten Rechnungsprüfern rechtzeitig vor dem Landesmittelstandstag zu prüfen.

§ 3

(1) Ab dem 01.01.2019 beträgt der Jahresbeitrag für Mitglieder 120,00 EUR.
(2) Für Berufsanfänger und in Ausbildung befindliche neue Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 60,00 EUR. Dieser ermäßigte Beitrag ist bis zum Ende des übernächsten auf die Neuaufnahme folgenden Jahres befristet. Danach ist der Jahresbeitrag nach Absatz (1) zu zahlen.
(3) Im Jahr der Neuaufnahme wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig nach vollen Monaten erhoben. Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Der Landesvorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden.
(4) Die Mitgliederverwaltung und die gesamte Beitragseinziehung werden vom Landesverband wahr- genommen. Der Landesvorstand kann sich zur ordnungsgemäßen Erledigung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Landesverband zum Beitragseinzug ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen. Kosten für Rücklastschriften hat das Mitglied zu tragen, wenn es nicht nachweisen kann, daß dem Landesverband ein Verschulden zur Last fällt.

§ 4

(1) Von dem Mitgliedsbeitrag nach § 3 entfällt

a) auf die Bundesmittelstandsvereinigung ein Beitragsanteil, der in der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes geregelt ist;
b) auf die Kreisverbände mit ordnungsgemäß gewählten Vorständen der MIT Rheinland-Pfalz ein jährlicher Betragsanteil von 15,00 Euro pro tatsächlich zahlendem Mitglied.

(2) Alle darüber hinausgehenden Beiträge fließen dem Landesverband der MIT Rheinland-Pfalz zu.
(3) Die Beitragsanteile aller Kreisverbände werden vom Landesverband treuhänderisch verwaltet. Jedem Kreisverband steht jährlich auf Anforderung ein Anteil am Mitgliedsbeitrag für mittelstandspolitische Aktivitäten im Sinne des § 2 der Satzung zur Verfügung. Über die Aktivitäten hat der Kreisverband den Landesverband vorab frühzeitig zu informieren und im Anschluss in den Medien zu berichten. Als Nachweis für die Aufwendungen sind dem Landesverband ordnungsgemäße Belege vorzulegen. Die weitere Rechtfertigung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen obliegt im Zweifel dem Kreisverband.
(4) Die Kreisverbände erhalten innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres vom Landesschatz- meister die Höhe ihres Anteils gemäß § 4 Absatz (1) Buchstabe b) mitgeteilt. Dieser Betrag steht den Kreisverbänden bis zum 31. Januar des folgenden Jahres für Aufwendungen aus Aktivitäten aus dem laufenden Jahr zur Verfügung. Bis zum 31. Januar nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche für Aktivitäten des Vorjahres verfallen zugunsten von Aufgaben des Landesverbandes.
(5) Sollte ein Kreisverband Ausgaben über den ihm zustehenden Anteil an seinem individuellen Beitragsaufkommen hinaus tätigen wollen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung gemäß § 4 Absatz (7) dieser Beitrags- und Finanzordnung.
(6) Jeder Bezirksverband kann Ausgaben über den Landesverband geltend machen, wenn seine Ausgaben mittelstandspolitische Aktivitäten betreffen. Pro Jahr sollen die Gesamtausgaben aber 20 % der den Kreisverbänden des Bezirks zustehenden Beitragsanteile nicht übersteigen.
(7) Ausnahmen von diesen Regelungen kann der Landesvorsitzende im Einvernehmen mit dem Landesschatzmeister genehmigen.
(8) Der Landesgeschäftsführer kann nach Absprache mit dem Landesvorsitzenden oder demLandesschatzmeister Ausgaben von im Einzelfall bis zu 2.500,00 EUR selbständig tätigen. Ausgaben von im Einzelfall über 2.500,00 EUR bedürfen der Genehmigung des Landesvorstands.

§ 5

Mitglieder des Landesvorstandes erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit erstattet. Die Höhe richtet sich nach den Richtlinien der CDU Rheinland-Pfalz.

§ 6

Im Übrigen gelten die Regelungen der Finanz- und Beitragsordnungen der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Rheinland-Pfalz.

§ 7

(1) Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft, soweit nicht ein anderes Datum bestimmt ist.
(2) Die Annahme erfolgte am 19. Oktober 2018 auf dem Landesmittelstandstag in Koblenz.

 

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